Unterkunft und Heizung
Unterkunft und Heizung
Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.
Unterkunft und Heizung
Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.

Das Gebiet des Landkreis Lörrach ist in 3 Mietstufen eingeteilt:
· Mietstufe 5: Lörrach, Weil am Rhein, Grenzach-Wyhlen
· Mietstufe 4: Rheinfelden
· Mietstufe 3: alle anderen Gemeinden im Landkreis Lörrach
Die Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft orientiert sich gemäß Rechtsprechung an der aktuellen Wohngeldtabelle (Grundmiete und kalte Nebenkosten, also der Bruttokaltmiete) mit einem Sicherheitszuschlag in Höhe von 10%.
Zur Prüfung der Angemessenheit ist es daher erforderlich, dass Vermieter die einzelnen Beträge der Miete (Grundmiete, Betriebskosten, Heizkosten) aufschlüsseln.
Bitte beachten Sie, dass bei der Berücksichtigung einer Bruttokaltmiete mit Sicherheitszuschlag in Höhe von 10% auch sämtliche kalten Nebenkosten (z.B. anfallende Müllgebühren, Nachzahlungen von kalten Betriebskosten aus Nebenkosten-Abrechnungen) abgegolten sind. Daher sind zur entsprechenden Prüfung diese Nachweise weiterhin unaufgefordert einzureichen.
Sollte Ihre tatsächliche Bruttokaltmiete
• niedriger sein, als die Bruttokaltmiete der aktuellen Wohngeldtabelle einschließlich Sicherheitszuschlag in Höhe von 10%, wohnen Sie grundsätzlich angemessen. Hier ist vom Jobcenter Landkreis Lörrach dennoch regelmäßig Ihr Verbrauch zu prüfen.
• höher sein, als die Bruttokaltmiete der aktuellen Wohngeldtabelle einschließlich Sicherheitszuschlages in Höhe von 10%, wohnen Sie unangemessen. Die unangemessenen Kosten der Unterkunft können nicht auf Dauer übernommen werden.
In der Regel werden die tatsächlichen Kosten bis zu sechs Monate weiter gewährt, hierzu erhalten Sie ein gesondertes Schreiben. Bei Neuanmietungen gilt diese Übergangszeit nicht.
Nach Rechtsprechung des Bundessozialgericht (u.a. Urteil vom 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R) ist davon auszugehen, dass eine Kostensenkung objektiv möglich ist. Die subjektive Zumutbarkeit der Kostensenkung, bzw. eines Umzugs ist individuell zu prüfen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen, jedoch unter strengen Maßstäben, nach denen auch ein Geringverdiener ohne Sozialleistungsbezug handeln würde.
Der angemessene Verbrauch (Heizkosten) wird nach dem Bundesheizkostenspiegel ermittelt und ist unabhängig von der Angemessenheit Ihrer Wohnung jedes Jahr erneut zu prüfen. Bitte reichen Sie hierzu unaufgefordert Ihre Abrechnungen ein. Sollte Ihr Verbrauch unangemessen sein, erfolgt eine Belehrung zum angemessenen Verbrauch und gegebenenfalls eine Kürzung auf den angemessenen Verbrauch.