Teilhabechancengesetz

Durch das Teilhabechancengesetz sollen Arbeitslose, die entweder mindestens zwei oder länger als sieben Jahre lang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, verbesserte Fördermaßnahmen zukommen.

Teilhabechancengesetz
Teilhabe am Arbeitsmarkt

Teilhabe am Arbeitsmarkt – §16i SGB II:
Arbeitgeber können einen Lohnkostenzuschuss beantragen.

Es sind befristete sowie auch unbefristete Arbeitsverhältnisse möglich. „Vorprogramme“ wie das Bundesprogramm Soziale Teilhabe oder eine Förderung nach §16e a.F. (Förderung von Arbeitsverhältnissen) werden angerechnet.

Zielgruppe sind über 25-Jährige, die in den letzten sieben Jahren mindestens sechs Jahre Leistungen vom Jobcenter bezogen haben.

Bei Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung oder Familien mit mindestens einem unter 18-jährigen Kind, sind die Voraussetzungen erfüllt, wenn diese in den letzten fünf Jahren Leistungen im Jobcenter bezogen haben. Die infrage kommende Personengruppe hat in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig gearbeitet.

Die Maßnahmen richten sich dabei an Leistungsberechtigte nach § 7 Abs. 1 SGB III.

Kontakt mit dem Jobcenter

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Ein persönlicher Ansprechpartner ist für Sie direkt erreichbar und unterstützt Sie persönlich.

E-Mail: Jobcenter-Landkreis-Loerrach@jobcenter-ge.de

Telefon: 07621 178-350