Öffentliche Zustellungen

Wenn ein wichtiges Schreiben oder ein Bescheid nicht an die letzte bekannte Meldeanschrift zugestellt werden kann, kann die öffentliche Zustellung angeordnet werden.

Aktuell keine Öffentlichen Zustellungen vorhanden.

Rechtsgrundlage dafür ist § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB II, § 37 Absatz 3, 65 SGB X in Verbindung mit § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG). Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 6 VwZG gilt das Dokument als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Das Jobcenter Lörrach hat seine Website als Stelle für öffentliche Zustellungen seiner Bescheide im Sinne des § 10 VwZG bestimmt.

Die Bestimmung der Website als Aushangstelle für öffentliche Zustellungen wurde am 24. August 2020 bekannt gemacht. Auf dieser Seite finden Sie die öffentlichen Zustellungen. Mit der öffentlichen Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.