Bildung und Teilhabe

Wenn Sie Bürgergeld erhalten, können Ihre Kinder durch die Leistungen der Bildung und Teilhabe gefördert und unterstützt werden.

Bildung und Teilhabe
Mitmachen möglich machen!

Kinder, deren Familien wenig Geld zur Verfügung haben, haben einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen: beispielsweise bei Schulausflügen, beim Mittagessen in der Schule oder Kita, sowie bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen.

Von den Leistungen des Bildungspaketes können im Landkreis Lörrach mehr als 4.000 Kinder und Jugendliche profitieren und einen großen Schritt machen zu mehr Motivation, mehr Bildung und mehr Chancen für ihre Zukunft!

Leistungen erhalten Kinder und Jugendliche, die

  • noch keine 25 Jahre alt sind
    (Ausnahme: Teilhabeleistungen nur für Minderjährige)

  • eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule / Kindertageseinrichtung besuchen

  • keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Wo können die Leistungen beantragt werden?

  • beim Jobcenter Landkreis Lörrach

  • bei Ihren Bürgermeisterämtern und Stadtverwaltungen

Wie können Leistungen beantragt werden?
Die Leistungen aus dem Bildungspaket sind mit Ausnahme der Lernförderung vom Grundantrag SGBII erfasst. Soll eine Leistung in Anspruch genommen werden, weil z.B. eine Klassenfahrt ansteht oder ein Kind am Mittagessen teilnimmt, müssen Rechnungen, Elternbriefe, Quittungen oder Ähnliches dazu eingereicht werden. Lernförderung ist mit dem hinterlegten Formular zu beantragen.

Bildung und Teilhabe
Welche Leistungen gibt es?

Eintägige Ausflüge in Schule/Kita und Klassenfahrten
Es werden die tatsächlich anfallenden Kosten für einen Ausflug oder eine Klassenfahrt in voller Höhe übernommen. Zusätzliches Taschengeld kann nicht übernommen werden. Zur Beantragung wird ein Elternbrief/Schreiben mit Datum und Auflistung der Kosten benötigt.

In der Regel wird die Leistung direkt an die Schule/das Klassenkonto überwiesen. Wurden die Kosten bereits von den Eltern vorgestreckt, können diese bei Vorlage einer Quittung/Kontoauszug zurückerstattet werden.

Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung (Schulranzen, Schreibmaterialien, Hefte usw.) jeweils eine Zahlung zum 01. August und zum 01. Februar. Dieser Betrag wird automatisch zum jeweiligen Stichtag ausbezahlt. Ab 15 Jahren muss eine gültige Schulbescheinigung vorliegen.

Schülerbeförderung
Schülerinnen und Schüler, welche die nächstgelegene Schule besuchen und diese nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können (Mindestentfernung i.d.R. drei km), erhalten eine Erstattung der verbleibenden Schülerbeförderungskosten (Jugendticket BW), welche nicht durch Zuschüsse des Landkreises abgedeckt werden.

Die Kosten werden nach Vorlage der Fahrkarte und eines Zahlungsnachweises zurückerstattet.

Lernförderung
Eine Nachhilfe im Rahmen des Bildungspaketes wird Schülerinnen und Schülern ermöglicht, wenn die schulischen Angebote nicht ausreichen, um bestehende Lerndefizite zu beheben und dadurch das Erreichen des wesentlichen Lernziels gefährdet ist.

Die Notwendigkeit, sowie das Ausmaß der Lernförderung, muss von der Schule auf einem gesonderten Vordruck bestätigt werden. Auf dessen Rückseite ist einzutragen, wer die Nachhilfe anbietet und welche Kosten entstehen. Bitte reichen Sie den Antrag auf Lernförderung ein, bevor ihr Kind mit der Nachhilfe startet. Eine rückwirkende Kostenübernahme ist nur für den Monat der Antragstellung möglich.

Mittagessen in Schule und Kita
Wenn Schulen oder Kindertageseinrichtungen ein gemeinsames Mittagessen anbieten, erhalten Schülerinnen und Schüler eine Kostenübernahme durch das Jobcenter. Für diese Antragstellung muss von der Schule/Kita eine Bestätigung ausgefüllt werden, dass das Kind dort isst.

Die Abrechnung erfolgt in der Regel direkt mit dem Essensanbieter oder bei Vorlage der Zahlungsnachweise als Kostenerstattung an die Familien.

Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben
Pro Monat können Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren einen Betrag von 15 EUR erhalten.

Dieser Betrag kann für eine Mitgliedschaft im Verein (Sport oder Musik), Freizeiten oder sonstige angeleitete Freizeitaktivitäten eingesetzt werden. Als Nachweis zur Antragsstellung sind Mitgliedsverträge oder Zahlungsnachweise vorzulegen.

Hinweis

Nicht gefördert werden individuelle Freizeitgestaltungen, wie Freibad Besuch, Fitnessstudio oder Kinobesuch!

Ebenfalls können Ausrüstungsgegenstände wie z.B. Sportkleidung oder Musikinstrumente nicht berücksichtigt werden.